Siegelregistrationsurkunde
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Um in Korea Finanzgeschäfte (Immobiliengeschäfte, Bankkredite usw.) tätigen zu können, benötigt man einen registrierten Siegelabdruck und eine Siegelregistrationsurkunde. Das für derartige Geschäfte benutzte Siegel muss dabei identisch mit dem registrierten Siegel sein. Das Siegel sichert Rechte und Eigentum des Besitzers. Es kann nur ein Siegel registriert und dieses nicht kopiert werden. Verlust und fahrlässige Handhabung des registrierten Siegels kann schwerwiegende Folgen nach sich ziehen. Siegel dürfen nicht leichtsinnig verliehen werden. Auch Ausländer können in Korea Geschäfte tätigen, wenn sie ein registriertes Siegel besitzen. Ausländer, die in Yongsan-gu wohnhaft sind, können ein Siegel im zugehörigen Bürgerbüro registrieren.
Registrierung eines Siegelabdrucks
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notwendige Unterlagen und Gegenstände für die Siegelregistrierung
- ① Ausländerregistrationskarte oder Nachweis des ständigen Wohnsitzes für ausländische Staatsbürger in Korea
- ② Reisepass
- ③ Siegel (Breite und Länge des Siegels: 7mm – 30 mm)
- Ort: das zuständige Bürgerbüro
- Gebühr: keine
Änderung des registrierten Siegelabdruckes
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notwendige Unterlagen und Gegenstände für die Siegelregistrierung
- ① Ausländerregistrationskarte oder Nachweis des ständigen Wohnsitzes für ausländische Staatsbürger in Korea
- ② Reisepass
- ③ Siegel (Breite und Länge des Siegels: 7 mm – 30 mm)
- Ort: das zuständige Bürgerbüro
- Gebühr: 600 KRW
Einschränkungen
- Breite und Länge des Siegels: minimal 7 mm und maximal 30 mm.
- Siegel dürfen nicht aus einem Material gefertigt sein, das verschiedene Abdrücke ermöglicht (Kupfer, Kautschuk usw).
- Der Name auf dem Siegel muss dem Namen auf der Ausländerregistrationskarte entsprechen. Transkriptionen in das Koreanische sind zulässig.
- Grundsätzlich sind auf dem Siegel nur die Zeichen des Namens wie auf der Ausländerregistrationskarte zulässig. Firmennamen oder Positionen oder Berufsbezeichnungen wie CEO, Rechtsanwalt usw. sind nicht erlaubt (Dekret zur Durchführung der Registration eines Siegelabdrucks, Artikel 10-3)
- Chinesische Zeichen oder deren Lautschrift können nicht registriert werden.
- Das Siegel darf weder verunstaltet noch ernsthaft beschädigt sein (Dekret zur Durchführung der Registration eines Siegelabdruckes, Artikel 10).
- Minderjährige können ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters kein Siegel registrieren.
Antrag auf Ausstellung der Siegelregistrationsurkunde
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persönlich
- ① Antragsort: Bürgerbüro des Wohnviertels bzw. Stadt-/Land- oder Bezirksdirektionen des gesamten Landes
- ② Unterlagen: Ausländerregistrationskarte
- ③ Gebühr: 600 KRW/Kopie
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Vollmacht (Bevollmächtigender innerhalb des Landes)
- ① Antragsort: Bürgerbüro des Wohnviertels bzw. Stadt-/Land- oder Bezirksdirektionen des gesamten Landes
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② Unterlagen
- Vollmacht (vom Bevollmächtigenden unterschrieben oder gesiegelt)
- Ausländerregistrierungskarte des Bevollmächtigenden oder Nachweis des ständigen Wohnsitzes für ausländische Staatsbürger in Korea
- Ausweis des Bevollmächtigten
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Vertreter (Bevollmächtigender im Ausland)
- ① Antragsort: Bürgerbüro des Wohnviertels bzw. Stadt-/Land- oder Bezirksdirektionen des gesamten Landes
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② Unterlagen
- Vollmacht, die durch diplomatische Vertretungen in Übersee bestätigt wurde (von dem Bevollmächtigenden unterzeichnet oder abgestempelt)
- Ausländerregistrierungskarte des Bevollmächtigenden oder Nachweis des ständigen Wohnsitzes für ausländische Staatsbürger in Korea
- Ausweis des Bevollmächtigten
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Vollmacht für die Ausstellung der Siegelregistrationsurkunde
- Die Datumszeile muss das Datum enthalten, an dem der Bevollmächtigende dem Bevollmächtigten die Vollmacht überreicht hat.
- Ausländern, deren Aufenthaltszeitraum abgelaufen ist, kann keine Siegelregistrationsurkunde ausgestellt werden.